Mit der Verpackungsverordnung sollen die Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen vermindert werden. Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene 5. Novelle konnte bei vielen Punkten keine Klarheit schaffen. Auch nach Auslegungserlassen des Länderausschusses für Abfall gibt es immer noch Interpretationsspielräume und dementsprechend Fragestellungen bei der Umsetzung der Vorschriften, insbesondere zu den Rücknahmepflichten und der zu organisierenden Praxis der Rücknahme.
Zentral sind die Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen:
• Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, sind über ein duales System zu entsorgen. Derjenige, der solche Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringt, hat sich zwingend einem Dualen System anzuschließen.
• Verkaufsverpackungen, die bei den privaten Endverbrauchern gleichgestellten Anfallstellen anfallen, können durch eine so genannte Branchenlösung entsorgt werden. Eine Eigenrücknahme durch den Erstinverkehrbringer wäre zwar möglich, aber aufgrund der umfangreichen administrativen Forderungen nicht ratsam.
• Bei den Verkaufsverpackungen, die die Industrie oder das Großgewerbe (große Handwerksbetriebe) erreichen, besteht zwar ebenso eine Rücknahmepflicht für den Erstinverkehrbringer, jedoch können zwischen den Geschäftspartnern eigene Regelungen zur Rücknahme und den Kosten getroffen werden.
Druckereien, die den genannten Rücknahmepflichten als Verwender und Inverkehrbringer von Verpackungsmaterialien unterliegen, stehen vor der Problemlage, Kundenanalyse zu betreiben, welcher Kunde im Sinne der Verpackungsverordnung den privaten Endverbrauchern, den privat gleichgestellten Endverbrauchern und der Industrie bzw. dem Großgewerbe zuzuordnen ist. Denn streng genommen müsste für jede Art von Anfallstelle eine entsprechende Lizenzierung für die Verpackungen vorgenommen werden. Inzwi-schen hat sich die Lage zum Teil soweit vereinfacht, dass Entsorgungssysteme (z.B. Vfw) Modelle entwickelt haben, die eine Gemischtentsorgung, d.h. sowohl eine haushaltsnahe kommunale Entsorgung als auch Branchenlösung (gleichgestellte Anfallstellen), betreiben. Über eine Mischkalkulation wird dem Verpackungsverwender eine Entsorgungslösung bzw. eine Ausführung der Rücknahmepflichten bei privaten Endverbrauchern und Gleichgestellten angeboten. Dies macht auch für Druckereien die Situation etwas ein-facher. Sie müssen zwar nach wie vor ihre jährlichen oder quartalsweisen Packmittelmengen an Kartons, Folien, Verbundmaterialien etc. dem System-betreiber bei Vertragsabschluss melden. Doch eine Aufschlüsselung, welche Menge an die verschiedenen Anfallstellen geht, entfällt. Gerade für Kleinbetriebe ist dies eine Erleichterung.
Der bvdm hat bei den derzeitigen Systembetreibern nach einer unbürokratischen Kleinmengenregelung gefragt. Vier Unternehmen haben schriftlich geantwortet. Alle betonen, dass eine Angabe zu den betrieblichen Packmittelmengen unumgänglich ist. Die Preisgestaltung basiert bei den Systembetreibern teilweise auf verschiedenen Kalkulationsgrundlagen. Eine Nachfrage und Vergleich der Kosten und Leistungen ist deshalb ratsam.
Kleinmengenregelungen für Verkaufverpackungen bieten nach den uns zugegangenen Informationen an:
• BellandVision GmbH, Bahnhofstraße 9, 91257 Pegnitz,
Tel. (09241) 4832-0, Fax (09241) 4832-222, info@bellandvision.de, www.bellandvision.de
• INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstraße 9a, 51149 Köln, Tel. (02203) 9147-0, Fax (02203) 9147-1394, info@interseroh.com, www.interseroh-isd.de
• Veolia Umweltservice Dual GmbH, Kruppstrasse 5, 41540 Dormagen,
Tel. (02133) 88500-60, Fax (02133) 88500-99, info-dual@veolia-umweltservice.de, www.veolia-umweltservice.de/dual
• Vfw GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln,
Tel. (02234) 9587-0, Fax (02234) 9587-200, info@vfw-gmbh.eu, www2.vfw-gmbh.eu
Bei der Bündelverpackung für Zeitungen ist die Situation nach wie vor schwierig. Die bvdm-Interpretation wird derzeit breit gestützt: Bündelverpackungen sind Transportverpackungen. Zusteller sind Stufen des Handels und somit keine privaten Endverbraucher, so dass die Bündelverpackung nicht zur Verkaufsverpackung wird und eine Entsorgung über deren häusliche Wertstofftonnen nicht vorschriftenkonform wäre. Eine Entsorgung über duale Systeme ist also streng genommen nicht zulässig. Angefragte Entsorger würden für die Zusteller zwar Sammeltonnen für Bündelverpackungen aufstellen, was aber natürlich sehr kostenintensiv wäre.
Für Mitglieder zum Herunterladen:
Eine kurze, stichwortartige Abhandlung für Druckunternehmen zu den wichtigsten Punkten der Verpackungsverordnung sowie Formulierungshilfen, damit die Druckkunden über die Art der Erfüllung der Rücknahmepflichten informiert werden können.







