Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis ohne Kündigung mit dem Ende der im Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungszeit. Das gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung erst danach stattfindet.
Besteht der Auszubildenden vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
In der betrieblichen Praxis führen die unterschiedlichen Zeitpunkte von vertraglicher Ausbildungszeit und Abschlussprüfung bzw. Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses immer wieder zu Unsicherheiten. Vor allem besteht das Risiko, dass ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, wenn der ausbildende Betrieb den Ausgebildeten weiterbeschäftigt.
Worauf die ausbildenden Betriebe bei Beendigung des Berufsausbildungs-
verhältnisses sowie bei befristeter Übernahme der Ausgebildeten achten sollten, ist in der nachstehenden Übersicht dargestellt:
Übersicht