Die ursprünglich bis zum 31. März 2012 befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) werden vorzeitig bereits zum 31. Dezember 2011 auslaufen. Auch Betriebe, die sich aktuell bereits in Kurzarbeit befinden, müssen sich auf Änderungen der entsprechenden Bewilligungsbescheide einstellen. Vertrauensschutz wird nicht gewährt.
Ab dem 01. Januar 2012 gelten folgende Regelungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld:
1.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entfällt. Der Arbeitgeber hat diese
- auf Basis von 80 % des wegen Kurzarbeit entfallenen Entgelts – künftig wieder allein zu tragen.
2.
Ein „erheblicher Arbeitsausfall“, der zum Bezug von KUG berechtigt, wird nur noch angenommen, wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebes (oder
der Betriebsabteilung) von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
3.
Soweit betriebliche oder tarifliche Regelungen dies zulassen, kann die Bundesagentur für Arbeit (BA), sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist, den Aufbau
von Minusstunden auf Arbeitszeitkonten vor Nutzung der Kurzarbeit verlangen.
Sofern im Einzelfall der Aufbau von Minusstunden von der BA verlangt wird, sollten
Sie Kontakt zu Ihrer Verbandsgeschäftsstelle aufnehmen.
4.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt im Rahmen einer Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung vor Einführung der Kurzarbeit vorübergehend abgesenkt worden ist, wird das KUG weiterhin nach dem zuvor gezahlten tariflichen Entgelt bemessen. Die entsprechende (bisher befristete) Regelung wird nun dauerhaft in
das Gesetz aufgenommen.
5.
Betriebe der Zeitarbeitsbranche sind vom KUG- Bezug aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen.
Sollten Sie nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Juristen Ihrer Verbandsgeschäftsstelle.