Befristete Arbeitsverhältnisse - Änderung der Rechtsprechung


Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der zuvor schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, ist auch ohne „sachlichen Grund“ zulässig, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren liegt.

In einem überraschenden Urteil vom 06. April 2011 – 7 AZR 716/09 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) – entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung
und seiner bisherigen Rechtsprechung – festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis
auch dann ohne einen „sachlichen Grund“ nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet werden kann, wenn der Arbeitnehmer zuvor
schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

Voraussetzung einer solchen sachgrundlosen Befristung soll nach dem BAG sein,
dass diese frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber
mehr als drei Jahre zurückliegt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne
Vorliegen eines „sachlichen Grundes“ bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber
bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
(sog. „Anschlussverbot“). In diesen Fällen war bisher nur eine Befristung mit sachlichem Grund nach § 14 Abs.1 TzBfG (z.B. Vertretung) zulässig. Zweck
dieser Regelung sollte sein, den Arbeitnehmer vor sachlich nicht gerechtfertigten „Kettenbefristungen“ zu schützen.

Nach bisheriger Auffassung des BAG sollte dabei jedes in der Vergangenheit
liegende Arbeitsverhältnis eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG sein, also auch etwaige Nebentätigkeiten während des Studiums, Ferienjobs etc. Die Folge war ein „lebenslängliches“ Anschlussverbot.

Das zeitlich unbeschränkte Verbot, einen Arbeitnehmer, der irgendwann einmal
beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, ohne einen sachlichen Grund befristet einzustellen, wurde von der Arbeitgeberseite stets heftig kritisiert. Diese Kritik hat das BAG nunmehr aufgegriffen und festgestellt, dass diese Auslegung des Gesetzes den Arbeitgebern und Arbeitnehmern schadet, da es die Beschäftigungsmöglichkeiten unverhältnismäßig beschränkt.

Entsprechend hat das BAG entschieden, dass eine Vorbeschäftigung im Sinne
des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG nicht vorliegt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis
bereits mehr als drei Jahre zurückliege. Eine solche „Karenzzeit“ (angelehnt an
die gesetzlichen Verjährungsregelungen) sei ausreichend, um den Arbeitnehmer
vor Kettenbefristungen zu schützen.

Die Entscheidung ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung sehr zu begrüßen.