Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Zeitarbeit Aktuelle Rechtsprechung


Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die dauerhaft mit
Zeitarbeitnehmern besetzt werden sollen, innerbetrieblich ausgeschrieben
werden.

Vor dem Einsatz eines Zeitarbeitnehmers im Betrieb ist der Betriebsrat umfassend nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu unterrichten, dabei muss dem Betriebsrat auch der Name des Zeitarbeitnehmers mitgeteilt werden.

In zwei Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Jahr über die Reichweite des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern im Unternehmen entschieden:

1. Innerbetriebliche Ausschreibung von Zeitarbeits-Arbeitsplätzen

Nach § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, innerhalb des Betriebes ausschreiben muss, z.B. durch einen Aushang am Schwarzen Brett. Dadurch sollen die Arbeitnehmer über freie Arbeitsplätze informiert werden und die Möglichkeit bekommen, sich auf diese zu bewerben.

Mit Beschluss vom 01. Februar 2011 – 1 ABR 79/09 – hat das BAG nun entschieden, dass auch Arbeitsplätze, die gar nicht durch eigene Arbeitnehmer, sondern dauerhaft mit Zeitarbeitnehmern besetzt werden sollen, innerbetrieblich auszuschreiben sind.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Einsatzzeit des konkreten Zeitarbeitnehmers voraussichtlich ein Jahr übersteigt und der Betriebsrat die interne Ausschreibung auch der Zeitarbeits-Arbeitsplätze ausdrücklich verlangt.

Das BAG hat nicht darüber entschieden, ob die Pflicht zur internen Ausschreibung auch dann besteht, wenn zwar der Arbeitsplatz dauerhaft mit Zeitarbeitnehmern besetzt werden soll, der einzelne Zeitarbeitnehmer jedoch nur für eine kürzere Zeit im Betrieb eingesetzt wird. Ob ein solcher Austausch von Zeitarbeitnehmern auf einem Dauerarbeitsplatz daher ebenfalls zu einer Ausschreibungspflicht führt, ist offen.

Wichtig:
Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitsplatz nicht als „Stammarbeitsplatz“ ausschreiben. Er darf in die interne Ausschreibung den Hinweis aufnehmen, dass der Arbeitsplatz im Rahmen von Zeitarbeit besetzt werden soll und dass ein Bewerber bereit sein muss, mit einer bestimmten Zeitarbeitsfirma einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Folge eines Verstoßes gegen diese Pflicht:
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Ausschreibung, so kann der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz des Zeitarbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.

2. Mitteilung des Namens des Zeitarbeitnehmers

In einem Unternehmen mit mehr als 20 nach dem BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 BetrVG vor jeder Einstellung unterrichten und seine Zustimmung einholen. Dabei muss er dem Betriebsrat alle relevanten Informationen bezüglich des Arbeitsplatzes und des einzustellenden Arbeitnehmers zukommen lassen.

Dieses Mitbestimmungsrecht besteht nicht nur bei eigenen Arbeitnehmern, sondern auch beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern im Betrieb (ständige Rechtsprechung des BAG).

Mit Beschluss vom 09. März 2011- 7 ABR 137/09 - hat das BAG den Umfang der Unterrichtungspflicht in einem solchen Fall konkretisiert. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 14
Abs. 3 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor dem Einsatz eines Zeitarbeitnehmers insbesondere auch dessen Namen mitzuteilen hat. Dies
soll auch dann gelten, wenn der Einsatz des Zeitarbeitnehmers nur von sehr kurzer Dauer ist.

Wichtig:
Häufig wird zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Zeitarbeitsunternehmen nicht
die Überlassung eines ganz bestimmten Arbeitnehmers vereinbart, sondern es werden nur die Auswahlkriterien wie Ausbildung, Berufserfahrung etc. festgelegt
und das Zeitarbeitsunternehmern schickt nach seiner Wahl einen entsprechenden Zeitarbeitnehmer in den Betrieb. Der Einsatzbetrieb kennt daher möglicherweise
den Namen des Zeitarbeitnehmers gar nicht im Voraus.

Dennoch hat der Betriebsrat auch in diesem Fall den Anspruch, den Namen des Zeitarbeitnehmers vorab zu erfahren. Diese Information muss der Einsatzbetrieb
daher vor dem Einsatz des Zeitarbeitnehmers beim Zeitarbeitsunternehmen
einholen. Dies gilt auch, wenn das Zeitarbeitsunternehmen einen eingesetzten Zeitarbeitnehmer – kurzfristig – ersetzt.

Folge eines Verstoßes gegen diese Pflicht:
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
nach § 99 BetrVG und setzt den Zeitarbeitnehmer dennoch ein, so kann der
Betriebsrat nach § 101 BetrVG gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und
ihn – unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 € pro Tag – dazu verpflichten, die Einstellung des Zeitarbeitnehmers rückgängig zu machen.