Auch Nutzer von „Social Media“-Diensten, wie etwa Facebook, müssen
nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg eine eigene Anbieterkennung direkt in ihrem Facebook-Profil vorhalten, wenn dieses zu Marketingzwecken benutzt wird und nicht nur eine reine private Nutzung
vorliegt. Bei einem Verstoß besteht die Gefahr von Abmahnungen.
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19. August 2011 (Aktenzeichen
2 HK O 54/11) entschieden, dass derjenige, der sein Facebook-Profil geschäftlich
nutzt, in dem Profil ein eigenes Impressum vorhalten muss. In dem vom Landgericht Aschaffenburg beurteilten Fall hatte der Betreiber einer Facebook-Seite auf Facebook selbst nur einen Teil der gesetzlich geforderten Informationen über sich veröffentlicht und verlinkte im Übrigen unter „Info” auf das Impressum auf seiner eigenen Webseite. Diese Verlinkung war für das Landgericht Aschaffenburg nicht ausreichend, weil für die Besucher der Facebook-Seite nicht klar erkennbar sei, wo sie das komplette Impressum finden können.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Die dort geregelten Pflichtangaben müssten „einfach
und effektiv optisch wahrnehmbar” und „ohne langes Suchen auffindbar” sein.
Die lediglich unvollständige Darbietung von Informationen unter einem Info-Button
sei nicht ausreichend. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Auch Nutzer von „Social Media“-Diensten müssen deshalb eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Sofern Sie Social Media-Dienste, wie etwa Facebook, kommerziell nutzen, sollten Sie deshalb zum Schutz vor Abmahnungen dort jeweils ein Impressum einfügen, das die notwendigen Pflichtangaben nach § 5 TMG enthält. Eine Verlinkung auf die eigene Webseite reicht nach dem hier beschriebenen Urteil nicht (mehr) aus.
Zu den Pflichtangaben zählen nach § 5 TMG folgende Angaben:
• Name und Anschrift der Niederlassung des Unternehmens,
• bei juristischen Personen zusätzlich:
o die Rechtsform,
o die Vertretungsberechtigten und,
o sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das
Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
• Telefon- und Faxnummer,
• E-Mailadresse,
• soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
der behördlichen Zulassung bedarf: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
• ggf. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder
Genossenschaftsregisters sowie die entsprechende Registernummer,
• ggf. zuständige Kammer, welcher das Unternehmen angehört, die gesetzliche
Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbe-zeichnung verliehen worden
ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie
diese zugänglich sind,
• sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, muss diese auch angegeben
werden,
• bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die
Angabe hierüber.
Je nach Inhalt und Art Ihrer Geschäftstätigkeit sind gegebenenfalls noch weitere Pflichtangaben zu machen. Hierunter fallen
• Impressumsangabepflichten für Anbieter von Telemedien mit geschäftlichem
Charakter, § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV); insbesondere bei journalistisch-
redaktionell gestalteten Angeboten: Benennung eines presserechtlich
Verantwortlichen, mit Name und Anschrift, § 55 Abs. 2 RStV;
• Impressumspflichten für Druckwerke sowie die Pflicht, einen presserechtlich
Verantwortlichen zu bezeichnen (§§ 8,9 Landespressegesetz NRW);
• sofern Sie Anbieter von Dienstleistungen sind: Pflichtangaben gemäß der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).
Sollten Sie Fragen zur Gestaltung des Impressums haben oder eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgeschäftsstelle.