Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - neues BMF-Schreiben vom 05.05.2010

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 5. Mai 2010 erneut zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen und sein Schreiben vom 6.1.2009 überarbeitet.

Mit diesem Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen insbesondere die Nachweispflichten für das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 6a Abs. 3 UStG gelockert. Innerhalb der Verpflichtung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen, wurde zunächst die Pflicht zur Angabe des Bestimmungsortes praxisgerechter gestaltet. Nunmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bestimmungsort nicht den Angaben des Abnehmers entspricht, sofern es sich bei dem tatsächlichen Bestimmungsort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt.

Des Weiteren fallen in den Konstellationen, in denen der Abnehmer den Lieferungsgegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (sog. Abholfall), die hohen Vollmachtserfordernisse mit dem aktuellen BMF-Schreiben weg. Ausreichend ist nunmehr, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Abholberechtigung durch "geeignete Unterlagen (z.B. Auftragsschein mit Abholnummer, Abholschein, Lieferschein)" nachweist. Die Vorlage der schriftlichen Vollmacht ist hierfür nicht erforderlich, kann in Zweifelsfällen jedoch verlangt werden.

Darüber hinaus ist im Falle der Versendung des Liefergegenstandes durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer die Anerkennung des CMR-Frachtbriefs als Versendungsnachweis regelmäßig zwingend.

Innerhalb der Ausführungen zum Buchnachweis führt das BMF in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, dass der Buchnachweis über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen ist. Ergänzungen oder Berichtigungen fehlender oder fehlerhafter Aufzeichnungen sind bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich.
Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Steuerfragen anzuwenden.

Das 21-seitige BMF-Schreiben ist für Mitglieder hier erhältlich.

Leiterin
Betriebswirtschaft /
PrintXMedia Consult Nord-West GmbH

Rita Sommerfeld

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